Gegenwind Plettenberg
e.V.
Kahley 12
58840 Plettenberg
Vorstand
1.Vorsitzender: Dirk E. Brockhaus
2.Vorsitzender: Dr. med. Norbert Freiburg
Schriftführer/Kassierer: Diethardt Küppers
Email: info@gegenwind-plettenberg.de
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S A T Z U N G
des Vereins " Gegenwind Plettenberg
e.V."
Präambel
Ein Investor für
Windenergieanlagen beabsichtigt, in Plettenberg in dem Waldgebiet "Hohe Molmert / Wüstung Höh" einen Windpark mit bis zu 5 Windrädern mit einer Höhe von jeweils 200 Metern zu errichten. Es ist zu
erwarten, dass diese Maßnahme mit
gravierenden Nachteilen für den Natur- und Artenschutz in diesem Gebiet sowie mit gesundheitlichen Folgen für die Bewohner im Einflussbereich der Anlagen verbunden ist. Damit diese Auswirkungen nicht
eintreten, haben die Unterzeichner dieser Gründungssatzung die Gründung des Vereins "Gegenwind Plettenberg" mit nachstehender Satzung beschlossen:
§ 1 ( Name und Sitz)
- Der Verein führt den Namen Gegenwind Plettenberg.
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz
"e.V".
- Der Sitz des Vereins ist Plettenberg.
§ 2 ( Zweck)
1. Der Zweck des Vereins ist der Schutz der Natur im Waldgebiet der
Stadt Plettenberg, ins besondere im Bereich "Hohe Molmert / Wüstung Höh" und der dort lebenden besonders geschützten Tierarten sowie der menschlichen Gesundheit der Bürger vor
den Folgen des geplanten Windparks in dem vorgenannten Gebiet. Hierzu sind umfangreiche Informationen der Bürger sowie der Genehmigungsbehörden und Beschlussgremien der Politik mittels
Schriftmaterial und Veranstaltungen erforderlich, ggf. müssen gutachterliche Stellungnahmen von Dritten eingeholt werden.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, sie sind ausschließlich ehrenamtlich tätig. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 (Mitgliedschaft )
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sowie auch juristische Personen werden.
- Über die Aufnahme
entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
- Der Austritt aus dem
Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Ein Mitglied kann aus
dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft
endet mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.
- Das ausgetretene oder
ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
- Die Mitglieder haben
bei Eintritt in den Verein einen Einmalbeitrag von 50,00 € zu leisten. Notwendige Vereinsausgaben sollen darüber hinaus aus Spenden finanziert werden.
§ 4 ( Vorstand )
- Der Gesamtvorstand des Vereins
besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer.
- Der Vorstand im Sinne
des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
- Der Vorstand wird von
der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
§ 5 ( Mitgliederversammlung)
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
- Jede
Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Ein ladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
- Versammlungsleiter
ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein,
wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
- Jede ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Über die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 6 ( Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
- Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an Diakonisches Werk des Kirchenkreises Lüdenscheid-Plettenberg, das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Gegenwind Plettenberg e.V.
Der Vorstand